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Art des Zwischenfalls

Ein Patient hat sich eine schwere Extremitätenverletzung zugezogen, der Rettungsdienst fordert den Notarzt zur Schmerztherapie nach. Während der Anfahrt des Notarztes fragt der RettAss telefonisch den Notarzt, ob er schon vor dessen Eintreffen Ketanest® S verabreichen kann. Nach Abklärung von Kontraindikationen und Gewicht des Patienten stimmt der Notarzt der Gabe von 25 mg Ketanest® S zu. Bei Eintreffen des Notarztes stellt sich jedoch heraus, dass der RettAss die doppelte Dosis Ketanest® S - eine Ampulle entsprechend 2 ml à 25 mg - gespritzt hatte, da er überlesen hatte, dass auf der Ampulle 25 mg/ml angegeben ist. Der RettAss war davon ausgegangen, dass nur insgesamt 25 mg Ketanest® S in der Ampulle sind.

 

Anmerkung zum Fall

Diverse Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur Vermeidung von Medikationsfehlern sind bei den entsprechenden Ausführungen hierzu aufgeführt und werden daher hier nicht weitergehend thematisiert:

 

Als zusätzliche Besonderheit in diesem Fall lag eine telefonische Anordnung der Medikamentengabe vor. Auch wenn die Anordnung des Medikaments in korrekter Dosierung erfolgte, sei generell zur telefonischen Anordnung auf Folgendes hingewiesen:

Die hier geschilderte telefonische Anordnung einer Medikamentengabe durch den Notarzt befreit den Notfallsanitäter/Rettungsassistenten nicht von seiner vollständigen persönlichen Verantwortung für die Maßnahme. Der anordnende Notarzt kennt den Patienten nicht persönlich, diese Kenntnis ist aber grundsätzlich – solange nicht anhand einer Standard Operating Procedure (SOP) im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Nr. 6 BayRDG und § 4 Abs. 2 Nr. 2 c) NotSanG vorgegangen wird – für die ärztliche Anordnung einer heilkundlichen Maßnahme zur Durchführung durch andere erforderlich. Sowohl ein Notarzt, der solch eine telefonische Anordnung trifft, als auch der NotSan/RettAss, der auf solch eine telefonische Anordnung ein Medikament verabreicht, sind daher ggfs. straf- und zivilrechtlich jeweils selbst vollständig verantwortlich.

 

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