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Aktualisierung des Falls am 11.07.2018: Weitere Meldungen, "Ergänzung" und Interventionsmaßnahmen Steuerungsgruppe ergänzt

Art des Zwischenfalls

Einsatzgrund Schlaganfall. Die Besatzung des eingesetzten Rettungsmittels erachtet eine Anmeldung einer Stroke-Unit als notwendig. Nächstes, geeignetes Krankenhaus mit Stroke-Unit liegt im benachbarten RDB des Rettungsmittels. Die Besatzung meldet ein Sonderbett in der ILS des eigenen RDB ("ILS 1") unter Angabe einer kompletten Voranmeldung mit der Bitte um Klärung, ob das avisierte Krankenhaus (des Nachbar-RDB) aufnahmebereit sei. Dies wurde von ILS 1 abgelehnt mit der Begründung, die Besatzung soll die ILS des Nachbar-RDB ("ILS 2"), in deren Bereich die Klinik liegt, selbst kontaktieren. Eine telefonische Rücksprache mit ILS 2 ergab daraufhin, dass eine Abklärung/Belegung nur über die ILS 1 erfolgen könne. Daraufhin meldet die Besatzung den Patienten selbst in der avisierten Zielklinik an und informiert hierüber ILS 1 und ILS 2, was bei der ILS 1 nun auf Unverständnis stieß.

Mittlerweile sind weitere ähnliche Meldungen eingegangen, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Anmeldung von Patienten RDB-übergreifend unterschiedlich gehandhabt wird. Die sich hieraus ergebenden Interventionsmaßnahmen sind unten aufgeführt.

 

Ursache

§ 8 (Beförderungsziel) AVBayRDG führt unter Abs. (2) folgendes aus: "Die Integrierte Leitstelle hat sich um die Aufnahme des Notfallpatienten in die nächste für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu bemühen. Sie verständigt die Behandlungseinrichtung und gibt ihr nach Möglichkeit die voraussichtliche Ankunftszeit und die vermutliche Art der Verletzung oder Erkrankung an." Unklar bleibt, ob eine konkrete Integrierte Leitstelle (ILS) - z. B. immer die ILS, in deren Zuständigkeitsbereich der Notfallort ist - die Behandlungseinrichtung verständigt. Dies scheint im vorliegenden Fall zu Zuständigkeitsproblemen geführt zu haben. Die Besatzung löste das Problem, indem sie den Patienten selbst angemeldet hat.

Ergänzung:
Die Kommunikation zwischen den Beteiligten ist nach Art. 2, Abs. 1 ILSG und § 8 Abs. 1 AVBayRDG über diejenige ILS abzuwickeln, in deren RDB der Einsatz stattfindet. Diese ILS ist auch dafür zuständig, eine nach § 8 Abs. 1 AVBayRDG geeignete Behandlungseinrichtung zu eruieren und den Patienten dort anzumelden; dies gilt auch, wenn die Zieleinrichtung in einem anderen RDB liegt. Hierfür kann sie sich ggf. auch der ILS in dem entsprechenden RDB bedienen; die Zuständigkeit verbleibt aber bei der einsatzführenden ILS.

 

Interventionsmaßnahmen

Um zukünftige Missverständnisse zu vermeiden, empfehlen wir, dass die ARGE der Leitstellen ein Verfahren entwickelt, das bayernweit einheitlich die Verständigung der Zielklinik regelt. Das Verfahren sollte zum einen die technischen Entwicklungen wie zum Beispiel das NIDApad berücksichtigen und zum anderen regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden.

 

Von der Steuerungsgruppe am 03.07.2018 beschlossene Interventionsmaßnahmen

Über den Rettungsdienstausschuss soll folgender Arbeitsauftrag an die AG 2 - Notruf & Disposition erteilt werden:

  • Die Leitstellen sollen ein Verfahren entwickeln, das bayernweit einheitlich die Verständigung der Zielklinik regelt, unter der Berücksichtigung technischer Entwicklungen (wie NIDApad, Behandlungskapazitätennachweis).

 

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass nicht jede durch ein AAT vorgeschlagene Interventionsmaßnahme auch durch die Steuerungsgruppe beschlossen werden kann. Die Ursache hierfür ist in der Regel fehlende Umsetzbarkeit aus finanziellen oder rechtlichen Gründen. Die Steuerungsgruppe ist in einem solchen Fall bemüht, durch Abwandlung der Interventionsmaßnahme eine Umsetzbarkeit herzustellen. Auch dies ist jedoch nicht in jedem Fall möglich.

 

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