Veröffentlichung des Falls am 06.02.2020
Art des Zwischenfalls
Vom Melder wird berichtet, dass es immer wieder Diskussionen und Unklarheiten hinsichtlich Patienten gibt, die den Transport in die Klinik verweigern, aber nach Einschätzung des Rettungsdienstes einer Behandlung bedürften. Nicht selten wird dann ein Notarzt entweder von der RTW-Besatzung oder auch von der hinzugezogenen Polizei nur aufgrund der rechtlichen Absicherung bzw. zur Entscheidungsfindung ("Zwangsmaßnahme" Klinikeinweisung) angefordert. Dies führt dann zu einer unnötigen Alarmierung und Bindung des Notarztes.
Anmerkung
Zum genannten Sachverhalt hat sich die oberste Rettungsdienstbehörde wie folgt geäußert:
Verweigert ein entscheidungsfähiger Patient einen Transport, ist dies vom Rettungsdienstpersonal zu akzeptieren. Damit sichergestellt ist, dass der Patient eine zutreffende Vorstellung seiner gesundheitlichen Situation und den möglichen Folgen einer Transportverweigerung hat, ist er über diese Punkte entsprechend aufzuklären. Diese Aufklärung muss nicht immer zwingend durch einen (Not-)Arzt erfolgen. Sie kann vom Rettungsdienstpersonal durchgeführt werden.
Um rechtliche Konsequenzen möglichst auszuschließen, sollten Feststellungen des Rettungsdienstpersonals zur Entscheidungsfähigkeit des Patienten, zur Aufklärung über die etwaigen Folgen einer Transportverweigerung und zur dennoch erfolgten Ablehnung dokumentiert werden. Hierbei bietet sich zusätzlich die Benennung von (neutralen) Zeugen an.
Die Entscheidung eines entscheidungsfähigen Patienten, keine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, ist zu akzeptieren. Dies gilt auch für die Polizei. Eine Zwangseinweisung zur "medizinischen" (nicht psychiatrischen) Behandlung wäre daher nicht zulässig.
Somit ist die Anforderung eines Notarztes zur rein rechtlichen Absicherung bei Transportverweigerung eines entscheidungsfähigen behandlungsbedürftigen Patienten in der Regel nicht erforderlich.