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Aktualisierung des Falls am 22.02.2019: Interventionsmaßnahmen ergänzt
Veröffentlichung des Falls am 09.01.2019

Art des Zwischenfalls

Eine RTW-Besatzung bringt einen zuvor mit Dyspnoe kollabierten Patienten ohne begleitenden Notarzt in die Notaufnahme. Der Patient wird als „schockig“ beschrieben, hatte initial eine Sauerstoffsättigung um 70%, die sich unter Sauerstoffgabe besserte. Der Blutdruck war stark hypoton, der Patient fiel durch eine ausgeprägte periphere Marmorierung auf.

Auch ein Notarzt war am Einsatzort, hatte den Patienten allerdings nicht in die Klinik begleitet. Beim Ausladen des Patienten wurde „kurzzeitig“ auf Sauerstoffinsufflation verzichtet, in der Notaufnahme betrug die Sauerstoffsättigung wieder 70%. Aufgrund eines anamnestisch geschilderten ziehenden Schmerzes in der Wade und schlechter respiratorischer Situation wurde unter der Verdachtsdiagnose Lungenembolie, die sich später bestätigte, in der Notaufnahme eine entsprechende Notfalldiagnostik und Therapie begonnen.

 

Ursache

Fehlerbegünstigende Faktoren (nach London-Protokoll):

  • organisations- und managementabhängig:
    • Ein kritisch kranker Patient sollte regelhaft durch den Notarzt bis zur Übergabe in der Klinik bzw. Notaufnahme begleitet werden. Aus Sicherheitsgründen ist die physische Anwesenheit des Notarztes direkt beim Notfallpatienten zur Überwachung und ggf. raschen Interventionsmöglichkeit erforderlich. Diese Grundregel wurde im vorliegenden Fall nicht beachtet.
    • Falls medizinisch erforderlich, sollten bei einem kritisch kranken Patienten sicherheitshalber ein möglichst lückenloses Monitoring und eine ununterbrochene Therapie (hier: Sauerstoffapplikation) erfolgen. Auch beim Ausladen des Patienten aus dem RTW bietet die standardisierte Ausrüstung diese Möglichkeiten der fortgesetzten Patientenversorgung. Hier wurden diese Möglichkeiten nicht genutzt.
  • aufgaben- und prozessabhäng:
    • Klare Vorschriften oder Indikationslisten zur Notarztbegleitung existieren nicht.
  • arbeits- und umfeldabhängig:
    • Alle mitgeführten Gerätschaften für die Überwachung und Behandlung eines Patienten im RTW sind grundsätzlich transportabel und für den Transport des Patienten in die Notaufnahme mitführbar. Allerdings wurden diese Möglichkeiten offenbar nicht genutzt.
  • individuell:
    • Die Besatzung des RTW akzeptierte es, einen offenbar kritisch erkrankten Patienten ohne Notarztbegleitung in die Klinik zu transportieren.
    • Aus unbekannten Gründen verzichtet die RTW-Besatzung auf die Applikation von Sauerstoff während des Patiententransportes vom RTW in die Notaufnahme, wodurch ein Abfall der Sauerstoffsättigung auftrat.
    • Der behandelnde Notarzt verzichtete aus nicht bekannten Gründen auf eine Transportbegleitung. Somit konnte eine persönliche Übergabe des Notarztes an das Personal der Notaufnahme konnte nicht durchgeführt werden.

 

Fehlerhafte Vorgänge:

  • Ein kritisch kranker Notfallpatient wird von einer RTW-Besatzung ohne Begleitung durch den am Einsatzort anwesenden Notarzt in eine Notaufnahme eingeliefert.
  • Außerdem verzichtet die Besatzung auf eine Fortführung der Sauerstoffgabe während des Patiententransports vom RTW in die Räumlichkeiten der Notaufnahme.

 

Vom AAT vorgeschlagene Interventionsmaßnahmen

  • Wenn medizinisch notwendig, ist es die Aufgabe eines Notarztes, einen Notfallpatienten möglichst durchgehend  zu überwachen, um ggf. rasch Behandlungsmaßnahmen vornehmen zu können. Es ist daher zu erwägen, ob eine Art „Notarztindikationskatalog“ für die Indikation zur Begleitung eines Notfallpatienten in die Klinik erstellt werden könnte.
  • Rettungsdienstmitarbeiter sollten sich klar darüber sein, dass die Versorgung des Patienten nicht am Parkplatz der Notaufnahme endet, sondern stets bis zur Patientenübergabe an das aufnehmende Fachpersonal  fortgesetzt werden sollte. Dies umfasst alle erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.
  • Dieses Prinzip könnte beispielsweise im Rahmen der Geräteeinweisungen routinemäßig aufgefrischt werden, denn die entsprechenden medizinischen Geräte zur Diagnostik und Therapie wie Monitor- und Beatmungssysteme sind gerade für diese Zwecke grundsätzlich transportabel ausgeführt.

 

Von der Steuerungsgruppe am 12.02.2019 beschlossene Interventionsmaßnahmen

  • Ein Verzicht auf Begleitung durch Notarzt soll nur im Konsens Rettungsdienstmitarbeiter - Notarzt erfolgen.
  • Vom Notarzt delegierte Maßnahmen sollen durch den Rettungsdienst bis zur Klinikübergabe fortgesesetzt werden.

 

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass nicht jede durch ein AAT vorgeschlagene Interventionsmaßnahme auch durch die Steuerungsgruppe beschlossen werden kann. Die Ursache hierfür ist in der Regel fehlende Umsetzbarkeit aus finanziellen oder rechtlichen Gründen. Die Steuerungsgruppe ist in einem solchen Fall bemüht, durch Abwandlung der Interventionsmaßnahme eine Umsetzbarkeit herzustellen. Auch dies ist jedoch nicht in jedem Fall möglich.

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