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Aktualisierung des Falls am 01.10.2018: Interventionsmaßnahmen ergänzt
Veröffentlichung des Falls am 29.06.2018

Art des Zwischenfalls

Es wird geschildert, dass auf einem NEF kein NIV-fähiges Beatmungsgerät verfügbar war (NIV: nicht-invasive Beatmung). Stattdessen werden diese Beatmungsgeräte - entgegen der DIN-Norm für NEF - auf den RTW vorgehalten. Dies führte dazu, dass bei einem Einsatz dieses NEFs mit einem „fremden“ RTW eines benachbarten Bereichs keine NIV-Beatmung vorgenommen werden konnte, da in diesem Nachbarbereich die NIV-fähigen Geräte nicht auf den RTW, sondern DIN-konform auf dem NEF vorgehalten werden. Somit waren bei dem geschilderten Einsatz beide Fahrzeuge (NEF und „Fremd“-RTW) nicht mit einem entsprechenden Beatmungsgerät ausgestattet.

Anmerkung

Laut geltender DIN 75079:2009 muss das NEF mit einem automatischen Beatmungsgerät mit volumen- und druckgesteuerten Beatmungsmodi und Möglichkeit der NIV-Beatmung ausgestattet sein. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die mit den Notarzt-Einsatzfahrzeugen zentral beschafften Beatmungsgeräte (Typ Weinmann MEDUMAT Transport oder MEDUMAT Standard2 in NEF-Konfiguration) auch tatsächlich auf den NEF vorgehalten werden. Nur diese Beatmungsgeräte erfüllen die DIN-Vorgaben.
Eine standardmäßige Verlastung der NEF-Beatmungsgeräte auf RTW – und ersatzweises Mitführen des Beatmungsgeräts aus dem RTW im NEF – muss daher vermieden werden.

 

Vom AAT vorgeschlagene Interventionsmaßnahmen

  • Die Betreiber könnten die Vorhaltung DIN-konformer Beatmungsgeräte auf den NEF (z.B. durch ein Rundschreiben etc.) überprüfen/anmahnen.
  • Die Betreiber vor Ort könnten durch geeignete Auswahl der Gerätehalterungen und -fixierungen ergänzend dafür sorgen, dass ein temporärer indikationsbezogener Tausch der Beatmungsgeräte in der konkreten Einsatzsituation für den Patiententransport im RTW möglich ist. Im Anschluss an den Transport ist das NEF-Beatmungsgerät wieder im NEF zu verlasten.

 

Von der Steuerungsgruppe am 25.09.2018 beschlossene Interventionsmaßnahmen

  • Es wurde ein Rundschreiben bezüglich Vorhaltung von Beatmungsgeräten auf NEF erstellt und an alle Durchführenden gesendet

 

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass nicht jede durch ein AAT vorgeschlagene Interventionsmaßnahme auch durch die Steuerungsgruppe beschlossen werden kann. Die Ursache hierfür ist in der Regel fehlende Umsetzbarkeit aus finanziellen oder rechtlichen Gründen. Die Steuerungsgruppe ist in einem solchen Fall bemüht, durch Abwandlung der Interventionsmaßnahme eine Umsetzbarkeit herzustellen. Auch dies ist jedoch nicht in jedem Fall möglich.

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