Art des Zwischenfalls
Es wurde eine Anfrage gestellt, ob eine vorliegende Gurtbefreiung eines Patienten generell während eines Transports im Rettungsdienst gilt. Der Melder sieht eine potentielle Gefährdung auch der RD-Mitarbeiter, wenn bei einem Unfall ein nicht angeschnallter Patient mit großer Wucht auf den Mitarbeiter fallen würde. Zudem bestünde nicht die Möglichkeit, sich statt in den Patientenraum vorne auf den Beifahrersitz zu setzen, da eine medizinische Betreuung beim Patienten sichergestellt sein muss.
Insofern ergibt sich ein Konflikt, einerseits der Gurtbefreiung nachzukommen und andererseits die Anschnallpflicht auch hinsichtlich Mitarbeitersicherheit einzuhalten.
Anmerkung
Eine Befreiung der Gurtpflicht gilt nicht für Patiententransporte im Rettungsdienst. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von der Vorschrift über das Anlegen von Sicherheitsgurten (§ 21a StVO) genehmigen. § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO bezieht sich auf vorgeschriebene Sicherheitsgurte in Kfz, also die dort vorgesehenen Becken- bzw. Schulterschräggurte. Nur auf diese kann sich daher eine Befreiung von der Gurtpflicht beziehen. Nicht erfasst sind demgemäß Gurte von im Rettungsdienst eingesetzten Medizinprodukten (Tragen o.ä.).
Auf Grundlage der zwischen den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den Durchführenden geschlossenen Verträge zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen besteht für das Personal im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes grundsätzlich eine Pflicht zum Transport der Patienten. Eine Transportverweigerung seitens des Rettungsdienstes kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Denkbar wäre dies, wenn etwa die Sicherheit für das Personal oder den Patienten nicht gewährleistet werden kann. Eine allgemeingültige Festlegung kann nicht erfolgen, zu berücksichtigen sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, vorliegend etwa: Dringlichkeit des Transports (Notfallpatient?), Grund für die Ausnahme von der straßenverkehrsrechtlichen Gurtpflicht, ggf. anderweitige Sicherungsmöglichkeiten.
Stets anzuraten ist eine ausführliche Dokumentation der vom Rettungsdienstpersonal getroffenen Maßnahmen.