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Veröffentlichung des Falls am 17.08.2019

Art des Zwischenfalls

Vom Notarzt wurde eine Pupillenleuchte vom RD-Personal erbeten, angereicht wurde eine LED-Leuchte in Kugelschreibergröße. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um eine Diagnostikleuchte, die für die Anwendung am Patienten zugelassen ist, so dass diese nicht für das Beleuchten der Augen hergenommen werden konnte.

 

Anmerkung

Zur Pupillenkontrolle dürfen nur vom Hersteller ausdrücklich dafür vorgesehene und zugelassene Diagnostik-Leuchten verwendet werden. Handelsübliche LED-Taschenleuchten oder auch „Taschenlampen-Apps“ von Mobiltelefonen erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht; deren Anwendung zum Zweck der Pupillenkontrolle kann bereits nach kurzer Zeit zu dauerhaften Schäden am Auge des Patienten führen.

 

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