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Veröffentlichung des Falls am 07.06.2019

Art des Zwischenfalls

In mehreren Meldungen wird eine unzureichende fachliche und "fahrtechnische" Eignung von RTW-Fahrern mit sich daraus ergebender potentieller Patienten- und Mitarbeitergefährdung kritisiert.

 

Anmerkung

Laut BayRDG Art. 43 Besetzung, Personalqualifikation wird keine konkrete Qualifikation für den RTW-Fahrer gefordert

  • Absatz 1: 1Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, bei der Notfallrettung ist mindestens eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter zur Betreuung des Patienten einzusetzen.

Die Thematik wurde seitens cirs.bayern bereits in den Rettungsdienstausschuss mit der Bitte um Prüfung weiteren Handlungsbedarfs eingebracht.

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