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Veröffentlichung des Falls am 21.08.2018

Art des Zwischenfalls

Ein RTW befindet sich auf der Anfahrt zu einem Notfallereignis. Wenige Minuten vor Erreichen der Einsatzstelle wird der Besatzung von der ILS mitgeteilt, dass der Einsatz abgebrochen werden kann, da sich bereits ein RTW einer sog. „UG-Rett“ („Hintergrund-RTW“) vor Ort befindet. Nach kurzer Rücksprache mit der ILS fährt der öffentlich-rechtliche RTW die Einsatzstelle dennoch an.

Vor Ort trifft die RTW-Besatzung auf die Besatzung des „UG-Rett“-Fahrzeugs, die mit der Versorgung des Patienten beschäftigt ist und signalisiert, den Patienten auch transportieren zu wollen. Nachfragen klären die Personalqualifikation der „UG-Rett“-Besatzung – Rettungsdiensthelfer und Rettungssanitäter – und ergeben ferner, dass sich der Rettungssanitäter vor Übernahme des Einsatzes bereits 12 Stunden im Dienst befunden hat. Die weitere Versorgung sowie der Transport des Patienten wird anschließend durch die Besatzung des RTW der öffentlich-rechtlichen Vorhaltung übernommen.

 

Anmerkung

§4 Satz 3 AVBayRDG regelt den Einsatz von Rettungsmitteln außerhalb der öffentlich-rechtlichen Vorhaltung. Demnach kann die ILS diese Einheiten – und somit auch die hier genannte „UG-Rett“ – nur wie folgt zum Einsatz bringen:

  • bei Großschadenslagen (Art. 19 Abs. 1 BayRDG).
  • in Ausnahmesituationen (z. B. bei ungewöhnliche Wetterlagen), in denen ein erhöhtes Einsatzaufkommen besteht, welches mit Einsatzmitteln der öffentlich-rechtlichen Vorhaltung nicht bewältigt werden kann (regelmäßig auftretende Einsatzspitzen sind hiervon nicht erfasst)
  • in Einzelfällen, wenn öffentlich-rechtliche Einsatzmittel die erforderliche Hilfe nicht rechtzeitig leisten können

Ob zum Zeitpunkt der Alarmierung eine der oben genannten Bedingungen erfüllt war, kann aus der Meldung nicht erschlossen werden – allerdings ist bekannt, dass entsprechende Einheiten mitunter eher unkritisch zum Einsatz kommen. Festzuhalten bleibt, dass hier parallel zur Alarmierung des „UG-Rett“-Fahrzeugs (korrekterweise) die Disposition eines öffentlich-rechtlichen RTW erfolgte.

Aus den oben angeführten gesetzlichen Vorgaben erschließt sich, dass der Transport von Notfallpatienten durch Rettungsmittel außerhalb der öffentlich-rechtlichen Vorhaltung ebenfalls nur ausnahmsweise möglich ist – und zwar dann, wenn dieser nicht oder nicht rechtzeitig mit Hilfe der Fahrzeugvorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes durchgeführt werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die ILS unter Berücksichtigung der gesamten Einsatzlage und Auslastung der Rettungsmittelvorhaltung. Eine solche Situation hat im vorliegenden Fall offensichtlich nicht (mehr) vorgelegen, da sich der RTW des Regelrettungsdienstes bereits auf der Anfahrt befand und bei Eintreffen des „UG-Rett“-Fahrzeugs nur noch wenige Minuten von der Einsatzstelle entfernt war. Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung gegen einen Einsatz-Abbruch des öffentlich-rechtlichen RTW korrekt.

Hinsichtlich der Besetzung von Rettungsmitteln außerhalb der öffentlich-rechtlichen Vorhaltung muss bedacht werden, dass diese in aller Regel ehrenamtlich geschieht und allein dem jeweiligen Durchführenden obliegt. Da in Anbetracht des Einsatzes in Ausnahmesituationen (s. o.) die Aspekte der Mobilisierung großer Helferkontingente bzw. der möglichst schnellen (lebensrettenden) medizinischen Hilfe im Vordergrund stehen, rücken die im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst geltenden Qualifikationsanforderungen in den Hintergrund. Eine Abfrage des Ausbildungsstandes der jeweiligen Besatzungen durch die ILS und die nachfolgende Entscheidung, ob eine Einsatzübernahme auf dieser Grundlage möglich erscheint oder nicht, ist in der Einsatzsituation weder möglich noch zielführend und kann vom Disponenten nicht gefordert werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im vorliegenden Fall ein Einsatzabbruch des öffentlich-rechtlichen RTW nicht statthaft gewesen wäre und korrekterweise unterblieb. Da der RTW des Regelrettungsdienstes den Notfallort innerhalb einer angemessenen Zeit erreicht hat, wäre eine Transportübernahme durch das „UG-Rett“-Fahrzeug ebenfalls nicht zulässig gewesen. Die Entscheidung, mit welchem Rettungsmittel der Transport in die nächst gelegene Behandlungseinrichtung vollzogen wird, entscheidet die ILS allein entlang des Faktors „Zeit“ in Relation zu den auf Grund der allgemeinen Einsatzsituation verfügbaren Rettungsmittelessourcen. Bringt die ILS hingegen ein Rettungsmittel außerhalb der öffentlich-rechtlichen Vorhaltung unter den genannten Voraussetzungen zum Einsatz, obliegt es nicht dem Disponenten, die fachliche Qualifikation der Besatzung abzufragen und deren Eignung zu bewerten.

 

Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Empfehlung Definition des medizinisch relevanten Zeitvorteils und sich daraus ergebende Konsequenzen für die Disposition verwiesen. Eine Alarmierung der Unterstützungsgruppen Rettungsdienst käme demnach höchstens bei Notfallereignissen mit höchster Dringlichkeit im begründeten Einzelfall in Frage (rechte beide Textkästen der 4-Felder-Tafel in der Empfehlung).

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