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Art des Zwischenfalls

Die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft informiert in einer  „Drug Safety Mail“, dass Otriven® gegen Schnupfen 0,025 % Nasentropfen (Xylometazolin) bei Säuglingen unter einem Jahr kontraindiziert ist. Um eine mögliche Fehlanwendung mit Überdosierung bei Säuglingen unter einem Jahr zu vermeiden, hat der Zulassungsinhaber die Anwendung von Otriven® gegen Schnupfen 0,025 % (Xylometazolin) auf Kleinkinder von ein bis zwei Jahren beschränkt. Die Anwendung bei Säuglingen unter einem Jahr ist zukünftig kontraindiziert.

 

Anmerkung

Betroffen von der Indikationseinschränkung ist lediglich das Produkt Otriven®, nicht die Substanz Xylometazolin – und das nicht auf der Grundlage von substanzbezogenen Eigenschaften, sondern weil der Hersteller aktuell keine geeignete Dosierhilfe zur Verfügung stellt.
Auf die Notwendigkeit der Verwendung einer Dosierhilfe wurde in einer Stellungnahme des Themenfelds & AG 3 bereits hingewiesen – ebenso, dass ein Produkt ohne Konservierungsstoffe vorgehalten werden soll. Beide Forderungen erfüllte Otriven® schon im Frühjahr nicht. Da derzeit aber kein anderes Xylometazolin-haltiges Produkt auf dem Markt verfügbar ist, wurde die Empfehlung um Oxymetazolin ergänzt.

Fazit:
Xylometazolin bleibt als Substanz weiterhin grundsätzlich für die Anwendung auch bei Säuglingen geeignet, sofern es in der geforderten Darreichungsform verfügbar ist. Alternativ kann ein entsprechendes Oxymetazolin-haltiges Präparat vorgehalten werden.

 

Art des Zwischenfalls

Es wurde eine Anfrage gestellt, ob eine vorliegende Gurtbefreiung eines Patienten generell während eines Transports im Rettungsdienst gilt. Der Melder sieht eine potentielle Gefährdung auch der RD-Mitarbeiter, wenn bei einem Unfall ein nicht angeschnallter Patient mit großer Wucht auf den Mitarbeiter fallen würde. Zudem bestünde nicht die Möglichkeit, sich statt in den Patientenraum vorne auf den Beifahrersitz zu setzen, da eine medizinische Betreuung beim Patienten sichergestellt sein muss.
Insofern ergibt sich ein Konflikt, einerseits der Gurtbefreiung nachzukommen und andererseits die Anschnallpflicht auch hinsichtlich Mitarbeitersicherheit einzuhalten.

 

Anmerkung

Eine Befreiung der Gurtpflicht gilt nicht für Patiententransporte im Rettungsdienst. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von der Vorschrift über das Anlegen von Sicherheitsgurten (§ 21a StVO) genehmigen. § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO bezieht sich auf vorgeschriebene Sicherheitsgurte in Kfz, also die dort vorgesehenen Becken- bzw. Schulterschräggurte. Nur auf diese kann sich daher eine Befreiung von der Gurtpflicht beziehen. Nicht erfasst sind demgemäß Gurte von im Rettungsdienst eingesetzten Medizinprodukten (Tragen o.ä.).

Auf Grundlage der zwischen den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den Durchführenden geschlossenen Verträge zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen besteht für das Personal im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes grundsätzlich eine Pflicht zum Transport der Patienten. Eine Transportverweigerung seitens des Rettungsdienstes kommt nur im Ausnahmefall in Betracht. Denkbar wäre dies, wenn etwa die Sicherheit für das Personal oder den Patienten nicht gewährleistet werden kann. Eine allgemeingültige Festlegung kann nicht erfolgen, zu berücksichtigen sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, vorliegend etwa: Dringlichkeit des Transports (Notfallpatient?), Grund für die Ausnahme von der straßenverkehrsrechtlichen Gurtpflicht, ggf. anderweitige Sicherungsmöglichkeiten.  

Stets anzuraten ist eine ausführliche Dokumentation der vom Rettungsdienstpersonal getroffenen Maßnahmen.

 

Art des Zwischenfalls

Ein Rettungswagen wurde zu einem Notfall alarmiert, welcher dann als Krankentransport übermittelt wurde. An der Einsatzstelle stellte sich die Notwendigkeit heraus, den Patienten einer Klinik zuzuführen. Im Leitstellenbereich erfolgt bei Primäreinsätzen mittels IVENA ein Avis an die angefahrene Klinik. Da es sich um einen Krankentransport handelte, wurde die Klinik nicht über Ivena vorverständigt.

 

Anmerkung

Unabhängig von der Nutzung des Systems IVENA mit Patientenzuweisungscodes (PZC) und der Transportart (Notarzteinsatz, Notfalleinsatz, Krankentransport) ist es die Aufgabe der Leitstelle, auf Anforderung des Rettungsdienstes Patienten in Zielkliniken anzumelden.

Art des Zwischenfalls

Bei Medikamenten, die nicht gekühlt gelagert werden können, wurde das - sich daraus ergebende vorgezogene - Verfalldatum per zusätzlichem Aufkleber angebracht. Dies erfolgte jedoch mit relativ großen Aufklebern so, dass das originäre Etikett größtenteils überklebt wurde. Hierdurch war der Medikamentenname schlecht lesbar und es ereignete sich in Folge dessen eine Medikamentenverwechslung.

 

Anmerkung

Bei der Anbringung eines zusätzlichen Etikettes auf ein Medikament müssen die vom Hersteller angebrachten Informationen unbedingt weiterhin erkenntlich bleiben. Insbesondere gilt das für

  • Fertigarzneimittelname
  • Wirkstoff
  • Konzentration
  • Chargenbezeichnung
  • vom Hersteller angegebenes Verfalldatum.

Ist eine flächige Anbringung eines Etikettes aus Platzgründen nicht möglich, kann das Etikett z. B. in Form eines „Fähnchens“ angeklebt werden: es werden ein paar Millimeter des Etikettes direkt auf die Ampulle geklebt und dann die verbleibende restliche Klebefläche aneinander geklebt (s. Beispiel 1 und Beispiel 2). So können trotz kleiner Flächen die notwendigen Informationen angebracht werden, ohne die Herstellerangaben zu überkleben. Durch Anlegen des Fähnchens an die Ampullenform können auch 1 ml-Ampullen durch die flexiblen Schlaufen eines Ampullariums geschoben werden.

Ist ausreichend Platz vorhanden, können die Daten auch direkt per Hand auf das Originaletikett notiert werden (wisch- und wasserfesten Stift verwenden). Bei einigen Umverpackungen gibt es vom Hersteller angebrachte Felder, auf denen das Entnahmedatum sowie das „verkürzte“ Verfalldatum eingetragen werden können (s. Beispiel 3).
Es sollten immer sowohl Datum der Entnahme als auch Datum des neu errechneten Verfalls notiert werden. Nur so kann kontrolliert werden, ob die berechneten Daten plausibel sind. Außerdem darf das neu kalkulierte Datum nie das vom Hersteller angegebene Verfalldatum überschreiten.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es beim gleichen Medikamente vorkommen kann, dass dieses in Abhängigkeit vom Hersteller gekühlt gelagert werden muss, bei einem anderen Hersteller eine Kühlung aber nicht erforderlich ist.
Generell sollte – unter der Voraussetzung, dass das Präparat verfügbar ist und im Kostenverhältnis steht - immer einer ungekühlten Variante Vorrang gegeben werden, um unnötige Fehlerquellen und zusätzlichen Dokumentationsaufwand zu vermeiden.

 

Art des Zwischenfalls

Laut Melder können erfasste Rückmeldungen in ELDIS 3 BY nach dem Erfassen erst mittels Button „SPEICHERN“ sicher erfasst werden. Vergisst man dies, ist die Rückmeldung nicht im Einsatz dokumentiert. Alleine das Betätigen der taste „ENTER“ reicht hier nicht aus.

 

Anmerkung

Bei der Erfassung einer Rückmeldung ist der Button „SPEICHERN“ zu drücken, um Datenverlust zu vermeiden. Dies ist eine Konfigurationseinstellung von ELDIS 3 BY.

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