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Art des Zwischenfalls

Bei einem RTW-Einsatz war ein privater Notarzt vor Ort. Dieser konnte sich gegenüber der RTW-Besatzung jedoch nicht als Arzt ausweisen und war der Besatzung auch nicht bekannt, so dass die Besatzung den Patienten ohne Einbeziehung dieses Arztes versorgte. Dies wiederum stieß bei dem Arzt auf großes Unverständnis.

 

Anmerkung

Seitens der obersten Rettungsdienstbehörde wird hierzu Folgendes ausgeführt:

Privatpersonen, die zu einem Einsatz des Rettungsdienstes hinzustoßen und sich als Arzt bzw. Notarzt vorstellen, dies aber nicht entsprechend nachweisen können, sollte vom Rettungsdienstpersonal grundsätzlich keine Arbeit an einem Patienten erlaubt werden. Sollte der Patient durch Dritte Schaden erleiden, stehen Amtshaftungsansprüche im Raum, bei welchen im Falle grober Fahrlässigkeit auch ein Rückgriff auf das Rettungsdienstpersonal möglich wäre.
Anderes kann in erheblichen Notsituationen gelten und die nicht als Arzt bzw. Notarzt ausgewiesene Person ggf. entsprechend des Gedankens des § 4 Satz 3 AVBayRDG als sonstiges Einsatzmittel eingesetzt werden. Das Rettungsdienstpersonal entscheidet dann im Einzelfall, ob es Empfehlungen der unbekannten Person sinnvollerweise berücksichtigt.

Erläuterung:
Bei der Notfallrettung handelt es sich um eine öffentliche (staatliche) Aufgabe. Die Erstversorgung am Notfallort und der Transport des Patienten richten sich allein nach den gesetzlichen Vorgaben des BayRDG und erfolgen daher auch grundsätzlich allein mittels den im BayRDG vorgesehenen Einsatzmitteln (i.d.R. RD-Personal, Notarzt). Diese Einsatzmittel werden ausschließlich durch die ILS alarmiert. Erkennt das RD-Personal, dass der Patient auch eine ärztliche Behandlung benötigt, ist – wenn nicht bereits initial geschehen - über die ILS ein Notarzt als weiteres Einsatzmittel des RD nachzualarmieren.

Für den Fall, dass der (ggf. nachalarmierte) Notarzt nicht schnell genug am Einsatzort eintreffen wird, der Patient aber sofortige ärztliche Hilfe benötigt, ist denkbar, dass das RD-Personal in erheblichen Notsituationen nach eigener Entscheidung im Einzelfall auch einem nicht „im staatlichen System Rettungsdienst“ stehenden Arzt eine Behandlung am in seinem Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich liegenden Patienten ermöglicht.
Die Formulierung „entsprechend des Gedankens des § 4 Satz 3 AVBayRDG als sonstiges eingesetzt“ ist hierbei natürlich nicht so zu verstehen, dass das RD-Personal die dritte Person tatsächlich über die ILS alarmieren müsste. Sie liefert lediglich einen rechtlichen Begründungsansatz für ein grundsätzlich nicht vorgesehenes Tätigwerden „systemfremder“ Personen an einem Einsatz des Rettungsdienstes.

 

Art des Zwischenfalls

Bei einer lokalen CIRS-Meldung wurde geschildert, dass der Transportinkubator im RTW an die 230V-Steckdose angeschlossen wurde. Kurz nach Transportbeginn gaben zwei Perfusoren Batteriealarm. Das Umstecken in eine andere 230V-Steckdose änderte hieran ebenso wenig wie das Einstecken in die 12V-Buchse.

 

Anmerkung

Erst die RTW ab Modelljahr 2017 – äußerlich erkennbar an leuchtrot-leuchtgelben Warnmarkierungen („Battenberg“-Design) – sind mit einem Wechselrichter (max. 1.800 W) ausgerüstet. Dieser versorgt die mit roten Klappdeckeln versehenen 230V-Steckdosen im Patientenraum bei eingeschalteter Zündung mit Strom. Der Ein-/Ausschalter für den Wechselrichter befindet sich an der Bediensäule an der linken Seitenwand.

Bei allen anderen RTW vor dieser Baureihe (nur leuchtrote umlaufende Streifen) werden die 230-Volt-Steckdosen nur dann mit Spannung versorgt, wenn der RTW an das Stromnetz (230V-Außeneinspeisung) angeschlossen ist. Dies gilt auch für die mit weißen Klappdeckeln versehenen 230V-Steckdosen in den RTW, die mit Wechselrichter ausgerüstet sind. An einer weißen 230V-Steckdose liegt während der Fahrt niemals Spannung an. 

An 12V-Steckdosen hingegen liegen in allen RTW während der Fahrt immer Spannung an. Beim Einsatz mit Intensiv-Transportinkubatoren (ITI) ist jedoch zu beachten, dass die auf der ITI-Einheit verbauten Medizingeräte (Beatmungsgerät, Überwachungsmonitor, Spritzenpumpen, etc.) nur über 230V geladen und – sofern nur der 12V-Anschluss des ITI im RTW eingesteckt wird – während des Transports über Akku betrieben werden.

Auf einer mittels der 12V-Inkubatorsteckdosen (Kfz.- oder Mil-Stecker) im Fahrzeug verbundenen Inkubator-Einheit (egal, ob alte – Atom / Medcare-Visions – oder neue – Dräger / Hissin – Version) wird nur der Inkubator selbst (und die Atemgasklimatisierung, sofern verbaut) bestromt. Die Medizingeräte laufen in diesem Fall auf Akkubetrieb und werden nicht über das 12V-Bordnetz versorgt oder geladen. 

Auch Geräteakkus unterliegen einem Verschleiß. Den Themen „regelmäßige Akkupflege“ und „Akkutausch nach Herstellervorgabe“ sollte daher besondere Aufmerksamkeit bei der Vorhaltung und technischen Betreuung der ITI gewidmet werden.

 

Art des Zwischenfalls

Bei einer Reanimation werden zunächst die Klebeelektroden des Lifepak® 15 in korrekter Lage angebracht in der Annahme, dass das Gerät dies erkennen und der Rhythmus automatisch über die Defi-Ableitung abgeleitet würde. Es wird am Monitor jedoch nur die unterbrochene Linie angezeigt, daher wird die Lage der Klebeelektroden sowie das Kabel und die Steckverbindung überprüft, ohne hierbei ein Problem feststellen zu können. Erst im weiteren Verlauf wird die Ursache erkannt und die Ableitung manuell auf Defibrillations-Elektroden eingestellt.  

 

Anmerkung

Beim Monitor/Defibrillator des Lifepak® 15 wird die Rhythmusdarstellung am Monitor bei ohne Extremitätenableitung geklebten Defibrillations-Klebeelektroden nur mittels Drücken der „Analyse“-Taste automatisch auf diese umgeschaltet. Soll der Rhythmus ohne Nutzung des AED-Modus über die „Analyse“-Taste beurteilt werden, muss die Darstellung der Ableitung mittels Drücken der „ABLT.“-Taste oder direkte Kurvenauswahl über das Schnellwahlrad am Monitor manuell auf Defib.Elektrode umgestellt werden.
Auf diesen Punkt sollte ebenfalls bei jeder Geräte-Erst- oder Wiederholungseinweisung eingegangen werden.

 

Art des Zwischenfalls

Beim Transport eines Patienten mittels "Raupenstuhl" durch das Treppenhaus erfolgte nach Schräglage des Stuhls und Vorschieben zur Treppenkante ein unkontrolliertes Abrutschen über mehrere Treppenstufen. Dies war auf ein Ölen der Raupe durch eine andere Besatzung zurückzuführen, es fand sich neben dem massiv erniedrigten Rollwiderstand ein Ölfilm unter der Raupe.

 

Anmerkung

Die Treppenraupen der Tragestühle Stryker 6252 und Stollenwerk 6003/6100 dürfen vom Anwender grundsätzlich nicht geschmiert oder geölt werden. Durch das Auf- und Einbringen schmierender Substanzen auf die beweglichen Teile der Raupe, auf die Bremsbänder oder den Mechanismus wird die auf Reibung basierende Hemmung bzw. Bremswirkung der Raupe reduziert/aufgehoben. Dies kann zu gefährlichen Situationen beim Treppentransport von Patienten führen.
Details zu Wartung, Pflege, Inspektion und Instandsetzung der Tragestühle sind den jeweiligen Betriebsanleitungen zu entnehmen.

 

Art des Zwischenfalls

Es wird die Frage aufgeworfen, ob der „Medumat Standard“ der Fa. Weinmann nach Einsatz bei einem COVID-19-Patienten im Air-Mix-Betrieb außer Betrieb genommen werden muss.

 

Anmerkung

Zum Einsatz von Beatmungsgeräten bei COVID-19-Patienten existieren sowohl seitens der Fa. Weinmann als auch der Durchführenden des Rettungsdienstes entsprechende Empfehlungen. 

 

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