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Art des Zwischenfalls

Die Einsatzmittel wurden zur Meldung "Bewusstsein - vitale Bedrohung" alarmiert. Weitere Angaben lagen der initialen Einsatzmeldung nicht bei. Während der Anfahrt übermittelte die ILS zusätzlich die Information "Verdacht auf Exitus".
Durch diesen Hinweis entstand bei den Einsatzkräften die Erwartungshaltung, an der Einsatzstelle auf eine bereits vor längerem verstorbene Person zu treffen und es wurde nicht das gesamte Equipment zum Patienten mitgenommen, da man nicht davon ausging, dies zu benötigen.

 

Anmerkung

Zur Notrufabfrage soll der "Leitfaden zur Notrufabfrage ILS" konsequent angewandt werden (s. Empfehlung Schulungsunterlage Notrufabfrage Anlage unter Themenfeld & AG 2 - Notruf & Disposition). Die Verwendung gewährleistet ein schnelles Erkennen des Herzkreislauf-Stillstands und damit die Anwendung der Telefonreanimation.
In der Datenübermittlung an das Rettungsmittel sollte streng die bayerweit gültige ABek beachtet und keine Zusatzinformationen wie "Pat. Exitus, V.a. Exitus" oder etwaige Diagnosen übermittelt werden. Dies ist telefonisch nicht eindeutig zu verifizieren und beeinflusst u. U. das Verhalten der Besatzung auf der Anfahrt zum Einsatzort, da man von einer verstorbenen Person ausgeht, die sichere Todeszeichen aufweist. Das Notfallequipment ist generell durch die RTW-Besatzung bei jedem Notfalleinsatz mitzuführen (s. auch Meldung Nur Notfallrucksack zur Einsatzstelle mitgenommen).

 

Art des Zwischenfalls

ILS 1 forderte per ESWL bei der ILS 2 ein Einsatzmittel an. Nach kurzer Zeit kam eine Meldung in der ILS 1, dass der Einsatz von der ILS 2 nicht angenommen worden war. Nach telefonischer Nachfrage bei der ILS 2 wurde dem Disponenten der ILS 1 mitgeteilt, dass aufgrund hohen Einsatzaufkommens der Einsatz noch nicht angenommen werden konnte, jedoch in Kürze alarmiert wird.
Nach einiger Zeit fiel in der ILS 1 nach erneuter Durchsicht der laufenden Einsätze auf, dass das angeforderte Einsatzmittel durch die ILS 2 immer noch nicht alarmiert wurde. Daraufhin wurde erneut telefonisch bei der ILS 2 nachgefragt, warum das Einsatzmittel noch nicht alarmiert ist. Laut Aussage der ILS 2 war beim Versuch den Einsatz anzunehmen dieser nicht mehr verfügbar mit der Meldung "Einsatz ist im System nicht vorhanden! Einsatzweiterleitung wurde von der Absenderseite storniert!". Die ILS 2 ging daher davon aus, dass die ILS 1 das angeforderte Einsatzmittel nicht mehr benötigt. Eine telefonische Nachfrage bei der ILS 1 wurde nicht durchgeführt.

 

Anmerkung

Der hier geschilderte Fall stellt eine bekannte und gewünschte Einstellung in ELDIS Bayern dar. Für den Bereich der Anforderungsweiterleitung (ANWL), wie in diesem Fall geschildert, und der Zuständigkeitsweiterleitung (ZUWL) ist in ELDIS ein Schutzmechanismus hinterlegt.
Der Einsatz von ILS 1 wird an ILS 2 mittels ESWL versandt. Mit dem Übertragen hat die empfangende ILS 2 jetzt 60 Sekunden Zeit, den Einsatz anzunehmen. Geschieht dies nicht, wird in der sendenden ILS 1 eine Signalisierung ausgelöst, wie vom Melder beschrieben. Der Einsatz wurde hiermit nicht übertragen. Daraufhin muss in der empfangenen ILS 2 angerufen und nachgefragt werden, ob das angeforderte Einsatzmittel verfügbar ist. Ist das angeforderte Einsatzmittel verfügbar, so muss die anfordernde ILS 1 den Einsatz erneut an die ILS 2 weiterleiten.
Die Aussage von ILS 2, dass der Einsatz nicht mehr verfügbar sei, ist richtig. Der Mechanismus ESWL hat hier vollkommen richtig funktioniert.

 

Art des Zwischenfalls

Temperaturmessung bei einer stark unterkühlten Person. Die Messung mit dem Ohrthermometer aus dem RTW ergibt einen Wert von 35,7° Celsius. Dies ist mit der gefühlten Hauttemperatur des Patienten nicht vereinbar. Das für den Transport nachgeforderte arztbesetzte Rettungsmittel schließt das eigene Monitoring an und es ergibt sich bei kontinuierlich tympanaler Messung per Sensor eine Körpertemperatur von 25,5° Celsius.
Wenige Tage zuvor hatte sich ein ähnliches Ereignis mit wiederum fehlerhafter Temperaturmessung bei einem unterkühlten Patienten zugetragen. 
Es wurde jeweils derselbe Gerätetyp eines Infrarotthermometers (IRT) verwendet.

Der Melder vermutet als (Mit-)Ursache für die Fehlmessungen den Einsatz am Patienten bei sehr geringen Außentemperaturen.

 

Anmerkung

Alle IRT zeigen eine technisch bedingte Messungenauigkeit nach einem abrupten Umgebungstemperaturwechsel, vor allem wenn sie dadurch außerhalb des Betriebstemperaturbereichs (beim oben verwendeten IRT liegt dieser bei 10,0 °C bis 40,0 °C ) gebracht werden. Dies könnte eine Erklärung für die Fehlmessung im geschilderten Fall sein.

Unabhängig davon auszuschließen wären natürlich ein fehlerhaftes Messprocedere, eine fehlerhafte Kalibrierung (MTK alle 12 Monate gem. MPBetreibV) oder ein vorliegender Gerätedefekt am verwendeten IRT.

Art des Zwischenfalls

Ein bayerischer RTW wurde zu einem Notfalleinsatz von einer ILS in ein angrenzendes Bundesland angefordert. Aufgrund eines zuvor stattgefundenen Fahrzeugtausches wurde dieser RTW in der bayerischen Leitstelle umprogrammiert. Diese Änderung wurde jedoch nicht an die ILS in dem angrenzenden Bundesland weitergegeben. Bei Meldung des RTW in dem angrenzenden Bundesland (Analogfunk) wurde der Sprechwunsch der ursprünglichen Fahrzeugkennung gesendet und es kam zu Kommunikationsproblemen.

 

Anmerkung

Es gibt kein standardisiertes automatisiertes Verfahren zum Abgleich der Funkrufnamen zwischen Bayern und angrenzenden Bundesländern. Andere Bundesländer sind nicht an die bayerische Einsatz- und Statusweiterleitung angeschlossen.

Diese Thematik wurde in das ILS-Lastenheft aufgenommen.

Art des Zwischenfalls

Trotz rechtzeitiger Voranmeldung eines kritischen Patienten standen bei Eintreffen des RTW/NEF nur der diensthabende Assistenzarzt sowie eine Pflegekraft in der aufnehmenden Klinik bereit. Die Einbestellung der Hintergrunddienste war aus unbekanntem Grund noch nicht erfolgt. Da der Dienstarzt mit dem Patienten sichtlich an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit stieß, der Patientenzustand allerdings eine sofortige Intervention erforderlich machte, wurde diese durch den (hausfremden) Notarzt angeleitet und durchgeführt.
Während der Versorgung wurden RTW und NEF zum Folgeeinsatz alarmiert. Der RTW machte sich einsatzklar, der Notarzt wies den NEF-Fahrer an, sich gegenüber der Leitstelle nicht einsatzbereit zu melden. Diese bestand jedoch darauf, dass der Notarzt sich umgehend einsatzklar meldet, was vom Notarzt mit Verweis auf die Situation erneut abgelehnt wurde. Nach einiger Diskussion mit der ILS wurde schließlich ein anderes NEF alarmiert und das eigene NEF in den Status 6 gesetzt.

 

Anmerkung

Die Übernahme einer notärztlichen Behandlung begründet eine Garantenpflicht im strafrechtlichen Sinne. Der Notarzt ist verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um Schaden vom Patienten abzuwenden.
Im geschilderten Fall umfasst dies daher auch die Versorgung des Patienten bis zur Übernahme der weiteren Behandlung durch hinreichend qualifiziertes medizinisches Personal der übernehmenden Behandlungseinrichtung. Wenn der Notarzt vor diesem Zeitpunkt die Behandlung des Patienten beendet und dieser hierdurch Schaden erleidet, droht eine Strafbarkeit (mindestens) wegen Körperverletzung durch Unterlassen.
Das Rettungsmittel/der Notarzt steht daher bis zur Übernahme des Patienten durch geeignetes Krankenhauspersonal nicht für andere Einsätze zur Verfügung.

 

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