Ein Patient wurde per NIDA in der Zielklinik angemeldet. Bei Eintreffen in der Klinik lag dort keine Voranmeldung auf dem Monitor vor und die Klinik war auf den Patienten nicht vorbereitet. Die Voranmeldung wurde um ca. 23:40 Uhr abgeschickt und mit Ankunftszeit 00:00 Uhr angegeben. Laut Berichtendem wurde im Nachgang herausgefunden, dass bei der Angabe der Eintreffzeit das Datum nicht auf den nächsten Tag (00:00 Uhr) angepasst wurde. Dies muss im NIDApad manuell erfolgen. Demnach wurde an das Klinikum eine Voranmeldung mit bereits zurückliegender Uhrzeit 00:00 Uhr versandt und von der NIDA-Software (da der Eintreffzeitpunkt vermeintlich schon ca. 23:40 Stunden zurücklag) ins Archiv geschoben.
Im geschilderten Fall kam es zur Erzeugung und Übermittlung von Voranmeldungszeiten, welche (für die NIDA-Software) in der Vergangenheit liegen; eine entsprechende Überprüfung seitens der Software erfolgt nicht. Üblicherweise ist im Voranmeldungsfeld nur die Uhrzeit anzupassen, eine Kontrolle des Datums ist in der Regel nicht notwendig.
Auf dem bayernweit im Rettungsdienst genutzten Dokumentationssystem NIDApad läuft die Software NIDAmobile des Herstellers medDV. Die Voranmeldung in der Klinik wird per Maskeneingabe durchgeführt. Hierbei ist das Feld "Datum" mit dem aktuellen Datum vorbelegt. Das Feld "Zeit" ist leer, jedoch ein Pflichtfeld.
Mögliche Eingabekonstellationen bei einer zu erwarteten Eintreffzeit in 30 Minuten:
Fazit:
Die Fa. medDV ist diesbezüglich bereits informiert, bis zur Änderung der Software ist die Datumsanpassung manuell vorzunehmen und die vorliegenden Eintragungen sind kritisch zu hinterfragen.
Erst nach der prolongierten Versorgung eines Patienten in einem PKW (kein Unfall) fiel dem Rettungsdienstteam auf, dass der PKW nicht ausgeschaltet gewesen war. Beim Fahrzeug handelte es sich um ein Elektroauto (BEV), ein (versehentlicher) Tritt auf das Gaspedal hätte jederzeit eine Beschleunigung des PKW zur Folge haben können. Dies war während der Patientenversorgung für niemanden aus dem Team ersichtlich.
Es ist nicht immer sichergestellt, dass Elektroautos auf den ersten Blick als solche erkannt werden. Es sollte, bevor man an Elektroautos tätig wird, auf folgende Erkennungsmerkmale geachtet werden:
Bei Einsätzen an Elektroautos wird folgendes Vorgehen empfohlen:
Bei Beachtung dieser Sofortmaßnahmen ist ein sicheres Arbeiten gewährleistet; siehe auch Merkblatt „Alternativ angetriebene Fahrzeuge“ für die Feuerwehren Bayerns.
Initial erfolgte die Alarmierung durch die ILS zum RD 1, kurze Zeit später musste nach weiteren Notrufmeldungen auf RD 4 erhöht werden. Da sich die Einsatzstelle am Rande des Leitstellenbereichs befand, wurden mehrere Einsatzmittel aus dem benachbarten ILS-Bereich disponiert. Auch wurde eine USWL an eine weitere ILS gesendet bzgl. Krankenhausabklärung für einen der Patienten. Währenddessen ordnete der Disponent der einsatzführenden ILS im Patientenfeld die Patienten dem jeweiligen Einsatzmittel zu. Beim Beschreiben der Bemerkung im jeweiligen Patientenfeld, um hier das Verletzungsmuster etc. zu dokumentieren, aktualisierte bzw. synchronisierte das System fast sekündlich; somit war es nahezu unmöglich, eine adäquate Dokumentation durchzuführen. Auch das Abspeichern der Informationen funktionierte nur sporadisch. Schlussendlich konnten in der Akutphase die Patienten nicht auf die jeweiligen Fahrzeuge gezogen bzw. ein korrektes Verletzungsmuster dokumentiert werden.
Da die technischen Probleme nicht mehr konkret nachvollzogen werden können, kann seitens cirs.bayern nur ein allgemeiner Hinweis hierzu gegeben werden.
Das Ausfüllen der jeweiligen Patientenmaske mit den jeweiligen Zustandsbeschreibungen, Verdachtsdiagnosen, Verletzungsmuster ist die Lehrmeinung der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried. Durch diese Vorgehensweise ist der Patient unverwechselbar und übersichtlich einem Fahrzeug zugeordnet. Verwechslungen bei mehreren Patienten können somit ausgeschlossen werden.
Eine Dokumentation im Rückmeldefenster kann aufgrund der Unübersichtlichkeit nicht empfohlen werden. Desweiteren werden Dokumentationen im Rückmeldefenster teilweise über die Schnittstellen übertragen, somit ist der Datenschutz nicht mehr gewährleistet.
Die Anzeige eines digitalen Fieberthermometers war versehentlich von „°Celsius“ auf „°Fahrenheit“-Anzeige umgestellt worden, was von der Besatzung erst im Einsatz bei Anwendung bemerkt wurde. Der erhobene Messwert konnte vor Ort mit Hilfe des Internets via Smartphone umgerechnet werden. Nach dem Einsatz und nach Studieren der Bedienungsanleitung konnte das Fieberthermometer durch entsprechende Drück-Reihenfolge des einzigen Bedienknopfes auf Grad Celsius umprogrammiert werden.
Gerade dieser Fall zeigt, dass auch vermeintliche und vermeidbare Kleinigkeiten im Einsatz zumindest aufhalten und – wie hier - Personal mit der Fehlerkompensation binden können. Über die reine Erfüllung der Vorschriften der MPBetreibV hinaus ist es daher sinnvoll, dass auch die Bedienungsanleitungen von Kleingeräten auf den Einsatzmittel mitgeführt werden.
Als „Lessons Learned“ sieht der Berichtende folgende Punkte:
In mehreren Berichten werden die Thematik „Zwangsbelegung“ und sich daraus ergebende Probleme und Unklarheiten zum konkreten Vorgehen geschildert.
Wir haben dies zum Anlass genommen, eine klärende Stellungnahme seitens des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einzuholen:
Es gibt keine speziellen Regelungen im BayKrG, SGB V oder BayRDG zur Definition der „Zwangsbelegung“. Grundsätzlich sind alle nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie die zur Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassenen Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrags verpflichtet, die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Ein „Krankenhaus“ in diesem Sinn zeichnet sich nach der in § 107 Abs. 1 SGB V enthaltenen Legaldefinition u.a. dadurch aus, dass die Patientenversorgung „mithilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal“ erfolgt (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Daraus wird allgemein die 24/7/365 Einsatzbereitschaft der Krankenhäuser bzw. deren Pflicht zur Notfallversorgung rund um die Uhr abgeleitet.
Was die sog. Zwangsbelegungen angeht, so leitet sich die allgemeine Aufnahmepflicht der Krankenhäuser trotz „Abmeldung“ aus dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) ab. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Klinik bzw. dem diensthabenden Arzt die aus medizinischer Sicht erforderliche (notfallmäßige) Behandlung des Patienten „nach den Umständen zuzumuten ist“. Eine allgemeingültige Blaupause dafür lässt sich (über § 323c StGB hinaus) nicht formulieren. Letztlich ausschlaggebend sind die medizinischen Gegebenheiten bzw. eine darauf abgestellte ärztliche Beurteilung: Medizinische Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs des konkreten Patienten einerseits und unter den gegebenen personellen sowie apparativen Ausstattungen darstellbare Behandlungsmöglichkeit der Klinik andererseits – mit der Folge, dass z.B. ein fehlendes freies Bett auf der späteren Station die Abweisung eines Patienten mit Verdacht auf akuten Herzinfarkt nicht gestattet, andererseits aber z.B. bei längerem Ausfall oder Belegung der erforderlichen Diagnostikkapazitäten wie etwa Herzkatheter oder CT der akute Herzinfarkt / Schlaganfall sehr wohl abgelehnt bzw. weiterverwiesen werden kann oder gar muss.