Es wird berichtet, dass sich bei mehreren Einsätzen zur Wohnungsöffnung Einsatzleiter der Feuerwehr geweigert hätten, die Wohnungsöffnung für den Rettungsdienst vor Eintreffen der Polizei vorzunehmen. Dies führte zum einen zu längeren Diskussionen zwischen den beteiligten Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst. Außerdem war dadurch die Patientenversorgung in einigen Fällen erst mit deutlicher Zeitverzögerung möglich.
Bezüglich Wohnungsöffnung durch die Feuerwehr liegt die nachfolgende Einschätzung des Sachgebiets D1, welches im StMI für die Rechtsangelegenheiten der Feuerwehren zuständig ist, vor.
Bei der Frage, in welchen Fällen die Feuerwehr eine Türöffnung vorzunehmen hat, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Den gesetzlichen Rahmen können wir wie folgt darstellen:
Zu den Pflichtaufgaben der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr gehört nach Art. 1 Abs. 1 Alt. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) die „ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse“ – hierunter kann je nach den konkreten Umständen auch die Türöffnung fallen.
Dabei ist ein Unglücksfall jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das keinen Brand und auch keine Brandgefahr darstellt und einen nicht nur unerheblichen Schaden oder eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen verursacht. Für die Annahme eines öffentlichen Interesses ist erforderlich, dass die Hilfe nicht oder nicht mit der notwendigen Schnelligkeit durch Dritte geleistet werden kann und auch keine Selbsthilfe möglich ist (vgl. Forster/Pemler, Kommentar zum BayFwG, Art. 1 Rn. 45, 48).
Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtaufgabe erfüllt sind und eine Türöffnung erfolgt, ist von der Einsatzleitung nach Ermittlung und unter Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
Öffnet die Feuerwehr in Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben eine Tür, ist eine Anwesenheit der Polizei grundsätzlich nicht erforderlich. Jedoch ist je nach Beurteilung der Lage (z.B. bei Verdacht einer Straftat bzw. zum Eigenschutz) auch eine Entscheidung der Einsatzleitung möglich, ein Eintreffen der Polizei abzuwarten.
Alarm durch die ILS zur Wasserrettung RD Wassernot 1. Einsatzbefehl an die Einsatzkräfte unter Nennung des betreffenden Flusskilometers, da der Einsatz in einem Fließgewässer stattfand.
Die ILS arbeitet bei der Übermittlung der Einsatzdetails v. a. im Fließgewässer mit Flusskilometern. Die Einsatzkräfte haben jedoch keinen (kostenlosen) Zugriff auf Karten mit einsatztaktischen Details (Boots-Einsatzstelle, Gefahrenstellen im Gewässer, etc.), sondern müssten diese kostenpflichtig über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beziehen.
Schnelleinsatzgruppen Wasserrettung sind bei Einsätzen an Fließgewässern bis zu einem gewissen Grad immer auf Straßen / Feldwege mit festem Untergrund angewiesen, um Fahrzeuge mit Bootsanhängern an geeignete Slipstellen verbringen zu können. Einsatztaktisch wäre es daher sinnvoller, wenn Führungskräfte die Schnelleinsatzgruppen an geeignete Straßen, Feldwege oder Brücke lotsen.
Die vom Melder angegebenen kostenpflichtigen Karten mit „einsatztaktischen Details“ enthalten keine weiteren für Wasserrettungseinsätze notwendigen Daten.
Es ist ratsam, sich für die im Einsatzbereich bekannten größeren Gewässer sog. Gewässerkarten selber anzulegen und Anfahrtswege / Slipstellen zu markieren. Es ist nachvollziehbar, dass Melder und die ILS, wo vorhanden, den jeweiligen Flusskilometer als möglichst genauen Einsatzort kommunizieren. Es wäre ggf. vor Ort zwischen den Einsatzleitern Wasserrettung und den zuständigen ILSen zu klären, ob zusätzlich zum genauen Einsatzort auch die nächstgelegene Slipstelle bei der Alarmierung genannt werden kann – ähnlich der Festlegung des Bereitstellungsraumes bei größeren Einsätzen des Landrettungsdienstes.
Quellen für den kostenfreien Bezug von Kartenmaterial mit Angabe der Flusskilometer sind beispielsweise:
Es wird vorgeschlagen, sich für die im eigenen Einsatzbereich bekannten größeren Gewässer sog. Gewässerkarten selbst anzulegen und Anfahrtswege / Slipstellen zu markieren.
Über Google Maps beispielsweise lassen sich eigene Karten anlegen und speichern. Diese können mit eigenen „Points of Interest“ versehen werden, die man über gängige kostengünstige Tablets online abrufen und über beispielsweise Google Maps annavigieren kann.
Für einen Krankentransport musste ein vom Verlegungsort weiter entfernt stationiertes Rettungsmittel disponiert werden. Die ortsunkundige Besatzung folgte der vom Navi vorgegebenen Route (unbeabsichtigt) bis zu einer Flussfähre. Zwar konnte im Verlauf mit der Fähre übergesetzt werden, es ergab sich jedoch eine deutliche zeitliche Verzögerung bis zur Ankunft am Einsatzort.
Vom Melder wird noch angemerkt, dass die Möglichkeit besteht, im Navi die Einstellung "Fähre meiden" zu wählen.
Eine Einstellung der Fahrpräferenzen (z. B. "Fähre meiden") kann an jedem Navigationsgerät, wie in der Meldung angegebenen, vorgenommen werden.
Je nach Einsatz sollte die Besatzung eines Rettungsmittels neben den örtlichen Gegebenheiten noch eine alternative Route in Betracht ziehen. Die Besatzung sollte jeden Einsatz individuell betrachten und sich nicht alleine auf das System verlassen, denn das Navigationsgerät ist eine Unterstützungshilfe, um den Einsatzort zu erreichen.
Seit Inbetriebnahme der neuen Routing Engine, Stectrum, von Pittney Bowles, in einer ILS kam es in dieser zu falschen Routingvorschlägen. Folge war, dass die Einsatzmittelvorschläge nicht mehr nachvollziehbar waren.
Die Parameter/Taktiken (Taktik ausgehend von kürzester Weg, nicht schnellster Strecke) der ILS hatten dieses Verhalten produziert.
Die Taktiken und die Parameter der Routing Engine müssen grundsätzlich angepasst werden, damit es wieder zu einem normalen Routingverhalten kommt.
An einer Schaufeltrage im Rettungswagen wurde eine Beschädigung an den Rahmenrohren bemerkt. Ursächlich war offenkundig ein defekter Kantenschutz an der unteren Schaufeltragen-Halterung. Die hinter dem Kantenschutz liegende Edelstahlkante hat in Folge von Pendelbewegungen der Schaufeltrage in der Halterung die Rahmenrohre beschädigt und im beschriebenen Fall „angesägt“ (s. Foto 1 und Foto 2).
Der beschriebene Fall belegt erneut die unbedingte Notwendigkeit eines regelmäßigen und gewissenhaften Material- und Gerätechecks durch die Besatzung.
Im Rahmen der vom Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten regelmäßig zu veranlassenden bzw. vorzunehmenden Prüfung und Wartung der Fahrzeuge sollte an den Rettungswagen auch immer der Kantenschutz an der unteren Schaufeltragen-Halterung im Außenstaufach kontrolliert und bei Beschädigung ausgetauscht werden.
Unterbleibt dies und wird zugleich die Schaufeltrage in der Halterung mit den vorhandenen Spanngurten gegen Pendelbewegungen nicht adäquat gesichert, kann es im ungünstigsten Fall zu Materialbeschädigungen an den Kontaktstellen der Schaufeltrage bis hin zur Gebrauchsunfähigkeit kommen.