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Art des Zwischenfalls

In mehreren Berichten werden die Thematik „Zwangsbelegung“ und sich daraus ergebende Probleme und Unklarheiten zum konkreten Vorgehen geschildert.

 

Anmerkung

Wir haben dies zum Anlass genommen, eine klärende Stellungnahme seitens des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einzuholen:

Es gibt keine speziellen Regelungen im BayKrG, SGB V oder BayRDG zur Definition der „Zwangsbelegung“. Grundsätzlich sind alle nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie die zur Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassenen Krankenhäuser im Rahmen ihres Versorgungsauftrags verpflichtet, die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Ein „Krankenhaus“ in diesem Sinn zeichnet sich nach der in § 107 Abs. 1 SGB V enthaltenen Legaldefinition u.a. dadurch aus, dass die Patientenversorgung „mithilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal“ erfolgt (§ 107 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Daraus wird allgemein die 24/7/365 Einsatzbereitschaft der Krankenhäuser bzw. deren Pflicht zur Notfallversorgung rund um die Uhr abgeleitet.

Was die sog. Zwangsbelegungen angeht, so leitet sich die allgemeine Aufnahmepflicht der Krankenhäuser trotz „Abmeldung“ aus dem Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) ab. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der Klinik bzw. dem diensthabenden Arzt die aus medizinischer Sicht erforderliche (notfallmäßige) Behandlung des Patienten „nach den Umständen zuzumuten ist“. Eine allgemeingültige Blaupause dafür lässt sich (über § 323c StGB hinaus) nicht formulieren. Letztlich ausschlaggebend sind die medizinischen Gegebenheiten bzw. eine darauf abgestellte ärztliche Beurteilung: Medizinische Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs des konkreten Patienten einerseits und unter den gegebenen personellen sowie apparativen Ausstattungen darstellbare Behandlungsmöglichkeit der Klinik andererseits – mit der Folge, dass z.B. ein fehlendes freies Bett auf der späteren Station die Abweisung eines Patienten mit Verdacht auf akuten Herzinfarkt nicht gestattet, andererseits aber z.B. bei längerem Ausfall oder Belegung der erforderlichen Diagnostikkapazitäten wie etwa Herzkatheter oder CT der akute Herzinfarkt / Schlaganfall sehr wohl abgelehnt bzw. weiterverwiesen werden kann oder gar muss.

 

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