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Art des Zwischenfalls

Es wird berichtet, dass sich bei mehreren Einsätzen zur Wohnungsöffnung Einsatzleiter der Feuerwehr geweigert hätten, die Wohnungsöffnung für den Rettungsdienst vor Eintreffen der Polizei vorzunehmen. Dies führte zum einen zu längeren Diskussionen zwischen den beteiligten Einsatzkräften von Feuerwehr und Rettungsdienst. Außerdem war dadurch die Patientenversorgung in einigen Fällen erst mit deutlicher Zeitverzögerung möglich.

 

Anmerkung

Bezüglich Wohnungsöffnung durch die Feuerwehr liegt die nachfolgende Einschätzung des Sachgebiets D1, welches im StMI für die Rechtsangelegenheiten der Feuerwehren zuständig ist, vor.

Bei der Frage, in welchen Fällen die Feuerwehr eine Türöffnung vorzunehmen hat, sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Den gesetzlichen Rahmen können wir wie folgt darstellen:
Zu den Pflichtaufgaben der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr gehört nach Art. 1 Abs. 1 Alt. 2 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) die „ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse“ – hierunter kann je nach den konkreten Umständen auch die Türöffnung fallen.
Dabei ist ein Unglücksfall jedes unvermittelt eintretende Ereignis, das keinen Brand und auch keine Brandgefahr darstellt und einen nicht nur unerheblichen Schaden oder eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen verursacht. Für die Annahme eines öffentlichen Interesses ist erforderlich, dass die Hilfe nicht oder nicht mit der notwendigen Schnelligkeit durch Dritte geleistet werden kann und auch keine Selbsthilfe möglich ist (vgl. Forster/Pemler, Kommentar zum BayFwG, Art. 1 Rn. 45, 48).

Ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Pflichtaufgabe erfüllt sind und eine Türöffnung erfolgt, ist von der Einsatzleitung nach Ermittlung und unter Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.
Öffnet die Feuerwehr in Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben eine Tür, ist eine Anwesenheit der Polizei grundsätzlich nicht erforderlich. Jedoch ist je nach Beurteilung der Lage (z.B. bei Verdacht einer Straftat bzw. zum Eigenschutz) auch eine Entscheidung der Einsatzleitung möglich, ein Eintreffen der Polizei abzuwarten.

 

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